Satzung des Institut für Insolvenzrecht e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Institut für Insolvenzrecht e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Hannover.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe auf dem Gebiet des Insolvenzrechts. Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch die Durchführung von Seminaren und Kongressen, die das Insolvenzrecht und seine Entwicklung zum Gegenstand haben, gefördert.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen, des öffentlichen und des privaten Rechts, Personenvereinigungen sowie Institutionen wie etwa Gerichte und Behörden, werden, die mit dem Insolvenzrecht oder Fragen der Sanierung befasst sind oder sich hiermit auseinandersetzen.
(2) Die Anmeldung zur Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Sofern der Antrag nicht
binnen eines Monats ab Zugang schriftlich abgelehnt wird, gilt er als angenommen. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung.
(3) Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach deren Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Der Vorstand teilt dem Antragsteller die Entscheidung der Mitgliederversammlung schriftlich mit.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod bzw. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Erlöschen,
b) durch Austritt, der nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist,
c.) durch Ausschließung.
(5) Die Ausschließung kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied mit wenigstens zwei Jahresbeiträgen in Rückstand ist und auf schriftliche Mahnung nicht binnen eines Monats die rückständigen Beiträge vollständig ausgleicht. In der Mahnung ist auf die Möglichkeit der Ausschließung hinzuweisen.
(6) Die Mitgliederversammlung kann die Ausschließung aus wichtigem Grund aussprechen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied in schwerwiegender Weise oder mehrfach gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Mitgliedes das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder ein Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen wurde. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche oder elektronisch übermittelte Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist der Mitgliederversammlung vor Beschlussfassung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit Zugang wirksam.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.
(2) Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes,
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes; die Abberufung einzelner Mitglieder des Vorstands oder des Vorstands insgesamt kann nur aus wichtigem Grund erfolgen,
e) Änderung der Satzung,
f) Auflösung des Vereins,
g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristlauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Alternativ ist es möglich, die Einladungen an die letzte bekannte E-Mail-Adresse in Verbindung mit einer zeitgleichen Veröffentlichung auf der Homepage vorzunehmen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem durch Versammlung gewählten Leiter, geleitet.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ruht, wenn das Mitglied länger als 6 Monate mit einem fälligen Mitgliedsbeitrag oder Zahlungen in dieser Höhe im Rückstand ist. Stimmübertragungen sind zulässig, soweit sie auf andere stimmberechtigte Mitglieder erfolgen und dem Leiter der Mitgliederversammlung durch eine schriftlich erteilte Vollmacht nachgewiesen werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(8) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
(9) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung der Versammlung Gäste zulassen.
§ 6a Virtuelle Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann entscheiden, dass eine Mitgliederversammlung (abweichend von § 6) ganz oder zusätzlich virtuell durchgeführt wird. Die ganz oder zusätzlich virtuelle Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem durch Versammlung gewählten Leiter, geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Im ausschließlich virtuellen Verfahren ist weder die gemeinsame Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort noch die zeitgleiche Abgabe der Stimmen erforderlich. Für die ganz oder zusätzlich virtuelle Mitgliederversammlung ist das Verfahren nach den folgenden Absätzen 2 bis 5 zu beachten.
(2) Die Berufung erfolgt per E-Mail oder Brief durch den Vorstand. Die Ladung erfolgt mit einer Frist von vier Wochen grundsätzlich per E-Mail an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds, das über keinen eigenen Internetzugang verfügt, per einfachem Brief postalisch. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die Absendung der E-Mail bzw. des Briefes.
(3) Der Vorstand gibt die vorläufig durch ihn festgesetzte Tagesordnung bekannt und gibt den Mitgliedern Gelegenheit, die Aufnahme weiterer Punkte binnen zwei Wochen in die Tagesordnung zu verlangen. Über die Aufnahme der Anträge entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen. Ein Antrag ist in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn er von mindestens 10 Mitgliedern beantragt wird. Verspätet eingegangene Anträge finden keine Berücksichtigung. Der Vorstand kann hiervon Ausnahmen machen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt wird oder andere Gründe, insbesondere die Verfahrensökonomie die Aufnahme des Punkts rechtfertigen. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.
(4) Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail kurz vor der Versammlung, maximal eine Woche davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes eine Woche vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. In der Versammlung erfolgt die Abstimmung dann durch Bekanntgabe der Stimmabgabe im Chat oder per E-Mail.
(5) Über die Online-Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Mitgliedern. Er bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den Stellvertreter sowie den Schatzmeister. Der Schatzmeister kann mit dem stellvertretenden Vorsitzenden personenidentisch sein.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandes endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger im Amt. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden oder - im Falle seiner Verhinderung - durch den Stellvertreter. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn wenigstens zwei Vorstandsmitglieder dies schriftlich verlangen.
(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben insbesondere eine interne Aufgabenverteilung festlegen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigsten die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Beide haben Einzelvertretungsbefugnis.
§ 8 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 Abs. 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter jeweils einzeln
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Im Falle der Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe auf dem Gebiet des Insolvenzrechts. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.