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Gegenstand des Vortrages wird zunächst die Frage sein, unter welchen Voraussetzungen für den Fall einer Insolvenz eine Betriebsänderung vorliegt. Dies können Freisetzungen von Arbeitnehmern bis hin zu einer Massenentlassungsanzeige, aber auch Umstrukturierungen bis hin zu einem Betriebsübergang sein.
Daran wird sich die Frage anschließen, wie ordnungsgemäß der Versuch eines Interessenausgleiches zu erfolgen hat, dass der Insolvenzverwalter Nachteilsausgleichsansprüche nach § 113 BetrVG vermeidet. Für den Fall der Nichteinigung bedarf es der Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens, das ebenfalls in aller gebotenen Kürze skizziert wird.
Der Insolvenzverwalter wäre sodann frei, die Kündigungen auszusprechen. Hier taucht in der arbeitsrechtlichen Literatur und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes aber immer wieder das Problem auf, dass die gegebenenfalls bei Freisetzungen zu erstattende Massenentlassungsanzeige Fehler beinhaltet. Gerade hier bedarf es eines sauberen und ordnungsgemäßen Arbeitens des Insolvenzverwalters, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass sich die Kündigungen als unwirksam erweisen mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen.
Prof. Dr. Peter Schrader
Herr Prof. Dr. Peter Schrader ist Honorarprofessor an der Leibniz Universität Hannover. Er ist Partner der auf Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei Laborius - Die Fachanwälte für Arbeitsrecht. Er gehört zu den profiliertesten Arbeitsrechtlern Deutschlands und wurde jüngst zum wiederholten Male durch den FOCUS als Top-Anwalt im Bereich des Arbeitsrechtes ausgezeichnet. Anwalt ist er seit über 26 Jahren, Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 1996. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt insbesondere in der Konzeptionierung und Umsetzung von Umstrukturierungsmaßnahmen und deren Umsetzung im Rahmen von Verhandlungen mit den betriebsverfassungsrechtlichen Gremien. Herr Prof. Dr. Peter Schrader ist ferner bekannt für die Vertretung von Führungskräften. Sein Steckenpferd ist das kollektive Arbeitsrecht und hier insbesondere das Erarbeiten von praktisch relevanten Lösungen auf der Basis des rechtlich Zulässigen und Möglichen, damit Arbeitgeber und Betriebsrat vertrauensvoll und praktikabel zusammenarbeiten können.
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